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Informationen Dritter

Seit dem 1. Juli 2021 wird das in den JVAen angesparte Überbrückungsgeld im SGB II – also bei der Beantragung des auch Hartz IV genannten Arbeitslosengeld II –  nicht mehr als Einkommen im Entlassungsmonat berücksichtigt, sondern als Vermögen.  Gesetzliche Grundlage ist eine mit Artikel 2 des Teilnahmestärkungsgesetzes beschlossene Änderung des SGB II. (§ 62 SächsStVollzG “Den Gefangenen kann gestattet werden ein Überbrückungsgeld … zu bilden”.  Das heißt, die Gefangenen können es aus den ihnen in der Haft zur Verfügung stehenden Geldern ansparen.)

In der Frühjahrskonferenz 2018 hatten die Justizminister der Länder sich für die “Einbeziehung von Gefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung” ausgesprochen: Frühjahrskonferenz_2018_zur_Rentenversicherung. Im Frühjahr 2019 können sich Bund und Länder nicht einigen, wer dafür die Kosten tragen soll. Argumente der Bundesregierung können Sie in einer Antwort auf eine kleine Anfrage zu diesem Thema lesen, die auf der Homepage des Bundestages veröffentlicht ist  (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/082/1908234.pdf)

Ebenfalls angeregt haben die Justizminister, dass die Arbeits- und Sozialministerkonferenz sich an einer Arbeitsgruppe beteiligt, die “Lösungsvorschläge für eine rechtzeitige verbindliche Überleitung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten in die sozialen Sicherungssysteme des SGB II und XII” erarbeitet: Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener und Sicherungsverwahrter als gesamtgesellschaftliche Aufgabe

Die Justizminister der Länder haben in ihrer Frühjahrskonferenz 2016 einen Beschluss “Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener als gesamtgesellschaftliche Aufgabe” verabschiedet.

Am 16. April 2014 haben das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa und die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit eine Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Eingliederung von Strafgefangenen und aus der Haft Entlassenen abgeschlossen. Kooperationsvereinbarung

Das SächsStVollzG ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten. Das Gesetz ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 5 /2013 vom 31.05.2013 veröffentlicht. Im Internet sind die Rechtsvorschriften fur den Justizvollzug auf den Seiten zum Justizvollzug von Sachsen.de zu finden.